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Attention Wenn du dich als Fotograf registrieren möchtest, wird der folgende Mustervertrag verwendet. Sobald du dich registrierst und ins Menü [ Mein Fotografen-Account ] wechselst, kann dieser Vertrag online unterzeichnet werden!

Fotografenvertrag


Vertrag (Version 080501) zwischen Fotograf
[ name ]
und
[ image2d.com Bildagentur ]

VERTRAGSINHALT
(1) Die Agentur vermittelt Nutzungsrechte (Lizenzen) von fotografischen oder grafischen Werken. Die Agentur vermittelt zwischen dem Besitzer der Urherberechts (Fotografen) und zwischen dem Verwender von fotografischen oder grafischen Werken, dem Kunden (Lizenznehmer). Die Agentur schliesst zu diesem Zweck den Vertrag mit dem Lizenznehmer und dem Fotografen ab und wickelt den Verkaufsvorgang mit digitaler Lieferung oder Lieferung eines Bildes auf papierähnlichen Materialien (Fotopapier, etc.) des Bildes an den Käufer sowie das Inkasso ab. Diese Vertragsbestimmungen regeln das Verhältnis zwischen der Agentur und dem Fotografen. Fester Bestandteil davon sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.

ZUSTANDEKOMMEN
(2) Diese Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Fotografen kommt durch die Registrierung des Benutzers als Fotograf bei der Agenutur zustande. Im Zuge der Fotografen-Registrierung unterzeichnet der Fotograf diesen Vertrag, wodurch es erst möglich wird Fotos auf die Agentur-Homepage zu laden. Der Fotograf verpflichtet sich, vollständige und korrekte Angaben zu machen.

LEISTUNGEN DER AGENTUR
(3) Die Agentur stellt auf der Online-Plattform http://www.alpenfoto.com die Möglichkeiten für einen Bildnutzungs-Lizenzverkauf zur Verfügung und auf er anderen Seite die Möglichkeit, hochauflösende Fotos von Fotografen auf diese Plattform der Agentur aufzuspielen und zum Verkauf anzubieten.
Weiters hat die Agentur die Möglichkeit, alle vermittelten Produkte auch auf Partnerportalen zu vertreiben, bzw. mit Partner-Portalen weltweit zusammenzuarbeiten.
(4) Die Agentur bietet Nutzungsrechte für die vom Fotografen angelieferten Bilder zum Verkauf an und schliesst in der Folge mit dem Lizenznehmer den Vertrag für und im Namen des Fotografen ab.
Die Agentur wickelt den Verkaufsvorgang und die Lieferung der Bilder in digitaler oder papierähnlicher Form ab und übernimmt das Inkasso für den Fotografen.

LEISTUNGEN DES FOTOGRAFEN
(5) Verantwortlich für das Aufspielen (Upload) und die Verschlagwortung und Kategorisierung der Bilder ist der Fotograf.

(6) Die Agentur entscheidet über die Aufnahme von Bildern in der Datenbank und kann in die Veschlagwortung und Kategorisierung jederzeit eingreifen.

(7) Weiters kann der Fotograf für jedes Foto entscheiden, ob er Bildnutzunsrechte im Single-Lizenz-Model (Rights-Managed) oder im Multi-Lizenz-Model (Royalty-Free) anbieten möchte. Die Agentur gibt bezüglich dieser 2 Lizenz-Modelle Empfehlung ab, überlässt es aber dem Fotografen, zwischen beiden Modellen zu wählen. Die Agentur kann aber ein Bild aufgrund nicht passender Lizenz-Modelwahl ablehnen.

(8) Bei außergewöhnlichen Bildern kann der Fotograf auch einen Multiplikator zur Standard-Preisliste für jedes einzelne Bild einsetzen. Die Agentur ist aber nicht verpflichtet, diesen Multiplikator aufzunehmen, sondern kann Aufgrund ihrer Branchenfachkenntnis einen passenden Multiplikator eintragen. Sinn und Zwecke dieser Regelung ist es, dass extrem seltene und teuer hergestellte Fotos zu einem anderen Preis verkauft werden können, wie sehr billig hergestellte Fotos.

(9) Weiters kann der Fotograf für jedes einzelne Foto wählen, auf welchen Rabatt-Zyklus die Preisliste gestaffelt wird. Dieser Rabatt-Zyklus ist wählbar von 4 Tagen bis 10 Jahre und "nie". Standardwert ist 5 Jahre. Die Agentur kann jedoch aufgrund ihrer Branchenfachkenntnis jederzeit einen anderen, als den von Fotograf gewählten Zyklus einstellen.
Sinn und Zweck: Da Fotos in vielen Fällen ein "Ablaufddatum" haben, sollen Fotos, die schon älter sind und nicht mehr aktuell sind, billiger werden. Beispielsweise sind Fotos mit "modisch" gekleideten Menschen, schon nach einigen Jahren vollkommen "aus der Mode" und sollen daher billiger angeboten werden. Andererseits kann dadurch für "topmodische" und aktuelle Fotos ein höheres Honorar erzielt werden.

(10) Weiters ist der Fotograf verplichtet, für jedes Foto im Zuge der Verschlagwortung, eine wahrheitsgetreue "Model-Release" und "Porperty-Release" Angabe abzuspeichern.

FOTOGRAFEN-BETEILIGUNG AM LIZENZVERKAUF
(11) Der Fotograf als Eigentümer des Urheberrechts ist mit 50 % des Nettoerlöses beteiligt. Damit sind sämtliche Aufwendungen des Fotografen vom Upload bis zur Freigabe des Bildes durch die Agentur sowie der Übergang der in den vermittelten Lizenzvereinbarung vereinbarten Bildnutzungsrechte an den Lizenznehmer eingeschlossen. Es können keine weiteren Ansprüche gegenüber der Agentur geltend gemacht werden. Als Nettoerlös gilt: Lizenzkostenpreis abzüglich gewährter Rabatte, abzüglich realer Bankspesen. bzw. abzüglich von der Agentur evtl. zu zahlende Inkassogebühren. Die Preisgestaltung sowie die Gewährung von Rabatten entscheidet die Agentur.
(Beispiel für Normalfall, Lizenzverkauf innerhalb der EU, Zahlung per Kontoüberweisung:
200 Euro Lizenzkosten: 200 Euro Überweisung vom Lizenznehmer= 100.-Euro (50%) Gutschrift für den Fotografen)

ABRECHNUNG, SALESREPORT
(12) Die Agentur erstellt periodisch, im Folgemonat eines jeden Quartals, einen Salesreport, sofern Bilder verkauft wurden. Die auszuzahlende Summe wird auf das vom Fotografen angegebene Konto überwiesen. Der Fotograf hat diesbezüglich ein aktives Bankkonto bei der Agentur online zu hinterlegen (Menü Fotografen-Account). Der Fotograf hat für eine spesenfreie Einzahlungsmöglichkeit zu sorgen, ansonsten werden die Zahlungspesen von der Auszahlungssumme abgezogen.
Bei Beträgen unter 100 Euro kann die Agentur die Auszahlung und den Salesreport auf die nächste Periode übertragen. Der Salesreport wird von der Agentur online zur Verfügung gestellt und kann vom Fotografen jederzeit eingesehen und ausgedruckt werden (Menü Fotografen-Account).
Die Abrechnung an Fotografen mit Konten ausserhalb der EURO-Währungsunion erfolgt stets auf Euro-Basis. Der Fotograf ist für die Versteuerung seiner Erlöse sowie Beitragsleistungen an gesetzliche Versicherungs- und Altersvorsorgeinstitutionen selbst verantwortlich und verpflichtet.

SONSTIGES
(13) Die Agentur kann für Layoutzwecke Bilddaten auch ohne Wasserzeichen und Lizenzkosten an einen potenziellen Lizenznehmer herausgeben.

(14) Die Agentur ist berechtigt, Bilder für agentureigene Werbezwecke auch ohne Entschädigung an den Fotografen zu verwenden.

FOTOGRAFEN-BETEILIGUNG BEI PARTNERAGENTUREN
(15) Für den Verkauf über andere Partneragenturen können die Honorarrichtlinien von unserer Agentur abweichen. Die gültigen Konditionen werden dabei im Salesreport angeführt und liegen in der Regel bei Drittelung der Lizenzeinnahmen (1/3 Partneragentur, 1/3 Agentur,1/3 Fotograf)

LIEFERBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN
(16) Als Voraussetzung für den Upload und das Anbieten von Bildern muss sich der Fotograf bei der Agentur registrieren und diesen Fotografenvertrag unterzeichnen. Er verpflichtet sich, vollständige und richtige Angaben zu machen. Mehrere Accounts für denselben Fotografen sind ohne ausdrückliches Einverständnis der Agentur nicht zugelassen.

(17) Der Fotograf verpflichtet sich, alle eingebrachten Motive exklusiv nur bei der Agentur alpenfoto.com einzustellen. Das gleiche Motiv darf bei keiner anderen Agentur oder Marktplatz oder sonst einem Medium zum Verkauf oder zur Weitergabe angeboten werden. Ausnahme: Der Fotograf darf unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei der Agentur eingestellte Bilder verkaufen, vorausgesetzt, der Verkauf wurde nicht durch die Agentur angebahnt und es handelt sich nicht um einen Exklusivverkauf. Kann die Agentur einen exklusiven Lizenzverkauf vermitteln, so darf der Fotograf das gesperrte Motiv für den gesperrten Zeitraum nicht verkaufen.

(18) Definition Motiv: Ein Motiv umfasst ein Serie von ähnlichen Fotografien oder Grafiken. Ähnliche Fotografien und Grafiken unterscheiden sich nur duch unwesentliche Merkmale. (Faustregel: Wenn ein kurzer Blickkontakt zu 2 Fotos nicht ausreicht um einen Unterschied sofort beschreiben zu können, dann sind diese Fotos ähnlich!)

(19) Der Fotograf tritt die Lizenzgebühr-Forderung an den Lizenznehmer der Agentur ab. Die Agentur kann die Lizenzgebühr-Forderung an den Fotografen rückübertragen.

(20) Der Fotograf versichert und garantiert, dass er nur Bilder anbietet, an denen er selber sämtliche Urheberrechte besitzt und die frei von Rechten Dritter sind. Bei einem Bilder-Upload verbleibt das Urheberrecht grundsätzlich beim Fotografen. Der Fotograf gewährt der Agentur jedoch, Lizenzen am Urheberrecht eines fotografischen oder grafischen Werkes (Foto, Grafik) an einen Lizenznehmer gegen eine Lizenzgebühr zu vermitteln, und zwar im nachfolgendem Umfang: Die Agentur darf alle Arten von möglichen und erlaubte Nutzungs-Lizenzen (welche in den AGB näher bestimmt sind) vermitteln, bis hin zu einem maximal 10 Jährigen exklusiven Nutzungsrecht.

MODEL RELEASE
(21) Der Fotograf versichert und garantiert, dass er nur Bilder anbietet, die keinerlei Persönlichkeitsrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) oder Rechte Dritter (z.B. Handelsmarken, Wahrzeichen, urheberrechtlich geschützte Werke, Bauwerke etc.) verletzen. Insbesondere liegen ihm von Bildern mit klar erkennbaren Personen die ausdrückliche Bewilligung der betreffenden Personen vor, diese zu redaktionellen und kommerziellen, u.a. werblichen Zwecken zu verwenden und zu veröffentlichen (Model Release). Ein bestehendes Model Release wird beim Erfassen eines jeden Bildes abgefragt. Besteht von klar erkennbaren Personen im Bild keinerlei Genehmigung zur Veröffentlichung, so darf das Bild der Agentur nicht zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausnahme bilden hier Personen des öffentlichen Interesses (Politiker, Schauspieler, Prominente, etc.. Personen des öffentlichen Interesses dürfen auf öffentlichen Plätzen fotografiert werden). Trägt der Fotograf ein vorhandenes Model-Release zu einem Bild ein, so kann dies jederzeit zur schriftlichen Vorlage bei der Agentur gefordert werden. Die Agentur weist den Fotografen darauf hin, dass bei Verstößen z.B. gegen das Recht am eigenen Bild die Agentur auf alle Fälle schadlos zu halten ist, und dass Verstöße meist zu höhen Geldstrafen und Schadensersatzklagen führen können. (siehe Haftungsausschluss)

PROPERTY RELEASE
(22) Sofern Fotos im Innenraum von nicht öffentlichen und nicht frei zugänglichen Bereichen gemacht werden, oder wenn sich Gegenstände auf dem Bild befinden, die urheberrechtlich geschützt sind (z. B. Gemälde) benötigt man das Einverständnis des Besitzers. Werden Fotos z.B. im Flughafeninnenbereich, oder Fotos von Geschäftsräumen gemacht, benötigt man das Einverständnis des Besitzers. (Property Release) Bei der Verschlagwortung der Bilder wird das Vorhandensein eines Property Release abgefragt.

(23) Die Agentur kann die Anzahl Bilder je Fotograf in der Datenbank beschränken, und behält sich vor, Bilder von Fotografen nach dem Upload ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS
(24) In keinem Fall haftet die Agentur für Schäden, welche durch die direkte oder indirekte Benutzung des Bildmaterials sowie der Benutzung der Websites der Agentur entstehen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder weiteren Rechten Dritter. Sollte die Agentur wegen der Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder weiteren Rechten in Anspruch genommen werden, so sichert der Fotograf der Agentur die vollkommene Schadloshaltung zu.

SICHERHEIT UND DATENSCHUTZ
(25) Die Agentur unternimmt alle üblichen und zumutbaren Anstrengungen bezüglich Sicherheit und Datenschutz. Die Agentur hat Zugriff auf die Benutzerdaten und kann Änderungen vornehmen. Eine Haftung der Agentur aus direkten oder indirekten Schäden sowie Folgeschäden durch unberechtigten (illegalen) Datenzugriff wird jedoch ausgeschlossen.

KOMMUNIKATION, MITTEILUNGEN
(26) Die Agentur behält sich das Recht vor, Mitteilungen auf ausschliesslich elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Mitteilung ersetzt in diesem Fall die Zustellung von Mitteilungen in Papierform. Der Kunde anerkennt ausdrücklich alle auf elektronischem Weg zugestellten Mitteilungen und Abrechnungen und kann diese auf eigene Kosten ausdrucken. Bei Übermittlung von sensiblen Daten steht eine als sicher anerkannte SSL-Verschlüsselungstechnik zur Verfügung.

VERTRAGSÄNDERUNGEN
(27) Dieser Vertrag kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Fotografen auf elektronischem Wege mitgeteilt, und der Vertrag muss neu unterzeichnet werden. Abweichungen von diesem Vertrag sind nur in der Schriftform gültig; mündliche oder elektronische anderslautende Abmachungen sind für alpenfoto.com nicht verbindlich.

(28) Sollten einzelne Passagen oder Teile dieses Vertrages gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben die anderen Teile des Vertrages davon unberührt.

KÜNDIGUNG
(29) Die Auflösung des gesamten Vertrages kann, unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten, jederzeit und gegenseitig erfolgen.
Einzelne, in die Agentur aufgenommene Fotos können ebenfalls, unter einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsletzten, vom Fotografen online gekündigt werden.

ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
(30) Alle Rechtsbeziehungen von Fotografen, Kunden und Bnutzern der Agentur unterstehen österreichischem Recht.
Gerichtsstand ist Innsbruck, Österreich.


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Der Unterzeichnende:

PDF-Doc Fotografenvertrag Muster als PDF


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